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§ 20 RettDG
Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Notfall- und Krankentransport → Erster Abschnitt – Genehmigungsverfahren

Titel: Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RettDG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 RettDG – Widerruf und Rücknahme der Genehmigung

(1) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 nicht vorgelegen hat oder nachträglich weggefallen ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Betrieb trotz schriftlicher Mahnung

  1. 1.

    die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt werden oder

  2. 2.

    den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.

(2) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn

  1. 1.

    die Genehmigung auf Grund unrichtiger Angaben erteilt worden ist, die der Unternehmer oder sein Beauftragter wissentlich oder grob fahrlässig gemacht hat,

  2. 2.

    gegen Auflagen verstoßen wird,

  3. 3.

    der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat.

(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Unternehmer nachzuweisen, dass er die in Absatz 2 Nr. 2 aufgeführten Verpflichtungen erfüllt. Die Finanzbehörden dürfen der zuständigen Behörde wiederholte Verstöße gegen steuerrechtliche Verpflichtungen oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung mitteilen.

(4) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in der jeweils geltenden Fassung über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten unberührt.