§ 57 RennwLottG
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Bundesrecht
II. – Steuern → 6. – Sonstige Vorschriften
§ 57 RennwLottG – Umrechnung fremder Währung
Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen.