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§ 34 RennwLottG
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Bundesrecht

II. – Steuern → 3. – Besteuerung von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen

Titel: Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RennwLottG
Gliederungs-Nr.: 611-20
Normtyp: Gesetz

§ 34 RennwLottG – Zerlegung

(1) Das Aufkommen der Steuer nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird kalendervierteljährlich zerlegt. Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:

  1. 1.

    zu 50 Prozent entsprechend den Anteilen am im Jahr 2010 erzielten Aufkommen der Steuern nach diesem Gesetz,

  2. 2.

    zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohneranteil der Länder, wobei jeweils die zum Ende des Monats, der dem betreffenden Kalendervierteljahr folgt, beim Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Daten zu Grunde zu legen sind.

(2) Die Zerlegung wird von der in der Durchführungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz bestimmten obersten Landesfinanzbehörde durchgeführt. Dabei sind vorläufige Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der endgültigen Abrechnung des jeweiligen vorangegangenen Kalendervierteljahres festzusetzen. Mit den vorläufigen Abschlagszahlungen für ein Kalendervierteljahr sind die Zerlegungsanteile für das jeweilige vorangegangene Kalendervierteljahr endgültig abzurechnen. Die Zahlungen sind am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember zu leisten.