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§ 17 RennwLottG
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Bundesrecht

II. – Steuern → 2. – Besteuerung von Sportwetten

Titel: Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RennwLottG
Gliederungs-Nr.: 611-20
Normtyp: Gesetz

§ 17 RennwLottG – Bemessungsgrundlage

(1) Die Sportwettensteuer bemisst sich nach dem geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Sportwettensteuer. Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette nach § 16.

(2) Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder verrechnet wird, weil

  1. 1.

    das Ergebnis des Sportereignisses für ungültig erklärt wird,

  2. 2.

    das Sportereignis, für das die Sportwette abgeschlossen ist, nicht stattfindet oder

  3. 3.

    ein Teilnehmer, auf den sich die Sportwette bezieht, an dem Sportereignis nicht teilnimmt,

mindert die Bemessungsgrundlage in dem Anmeldungszeitraum (§ 21), in dem die Rückzahlung oder Verrechnung vorgenommen wird.