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§ 10 RennwLottG - Steuersatz

Bibliographie

Titel
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Amtliche Abkürzung
RennwLottG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-20

Die Rennwettsteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 9.