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§ 6 RDV
Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungsverordnung - RDV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungsverordnung - RDV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RDV
Gliederungs-Nr.: 303-20-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 RDV – Registrierungsverfahren

(1) 1Anträge nach § 13 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind in Textform zu stellen. 2Dabei ist anzugeben, für welchen Bereich oder Teilbereich die Registrierung erfolgen soll, und ob die Einwilligung zur Veröffentlichung von Telefonnummer und E-Mail Adresse erteilt wird.

(2) Im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht ist das ausländische Recht anzugeben, auf das sich die Registrierung beziehen soll.

(3) Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz, die eine Registrierung als registrierte Erlaubnisinhaber nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz beantragen, haben den Umfang dieser Registrierung in dem Antrag genau zu bezeichnen.

(4) Von Zeugnissen und Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, kann die Vorlage einer Übersetzung verlangt werden.

Zu § 6: Geändert durch G vom 25. 7. 2013 (BGBl I S. 2749) und 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3320).