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§ 6 RDG M-V
Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Allgemeine Regelungen

Titel: Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2120-3
Normtyp: Gesetz

§ 6 RDG M-V – Hygiene im Rettungsdienst und Umgang mit Infektionskrankheiten

(1) Die im Rettungsdienst Beteiligten haben die allgemeinen anerkannten Regeln der Hygiene zu beachten und Maßnahmen der Infektionshygiene nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Verhütung von Infektionen und zur Vermeidung einer Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu ergreifen.

(2) Folgende Patientinnen und Patienten dürfen nur mit Krankenkraftwagen nach § 3, Hubschraubern nach § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 6 sowie Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes transportiert werden:

  1. 1.

    bei denen die Diagnose gesichert ist oder der begründete Verdacht besteht, dass sie an einer kontagiösen Infektionskrankheit leiden,

  2. 2.

    bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer hoch kontagiösen Infektionskrankheit mit besonders gefährlichen Erregern leiden oder

  3. 3.

    die mit multiresistenten Erregern besiedelt sind und bei denen die konkrete Gefahr einer Keimstreuung besteht.

(3) Die Besteller rettungsdienstlicher Leistungen sind verpflichtet, der Rettungsleitstelle oder dem Leistungserbringer bei der Bestellung das Vorliegen oder den Verdacht einer Infektionskrankheit oder einer Besiedelung mit multiresistenten Erregern sowie Informationen über Maßnahmen, die zu deren Verhütung und Bekämpfung erforderlich sind, mitzuteilen. Der Leistungserbringer des Transportes ist verpflichtet, diese Informationen an die Einrichtung weiterzugeben, an die er die zu befördernde Person übergibt.