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§ 33 RDG M-V
Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 5 – Schlussvorschriften

Titel: Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2120-3
Normtyp: Gesetz

§ 33 RDG M-V – Übergangsregelungen

(1) Den Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nach § 4 Absatz 2 werden Fachschwestern und Fachpfleger für Anästhesiologie und Intensivtherapie gleichgestellt, die bereits hauptamtlich im Rettungsdienst in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik tätig waren und eine mindestens 2 000 Stunden umfassende Tätigkeit im Rettungsdienst abgeleistet haben.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Verträge nach § 7 Absatz 5 behalten ihre Gültigkeit bis zur Dauer von höchstens zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern die vertraglichen Regelungen nichts anderes vorsehen.

(3) Für Unternehmer, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Durchführung von Notfallrettung außerhalb des Öffentlichen Rettungsdienstes genehmigt wurde, finden die §§ 14 bis 28 des Rettungsdienstgesetzes vom 1. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 623), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 2) geändert worden ist, bis zum Ablauf der Genehmigungsfrist weiterhin mit der Maßgabe Anwendung, dass diese Genehmigungen bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu verlängern sind.

(4) Der Einsatz von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nach diesem Gesetz wird befristet bis zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zugelassen. Der weitere Einsatz von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten in der Rettungsleitstelle und auf Notarzteinsatzfahrzeugen bleibt unberührt.