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§ 29 RDG M-V
Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Pflichten des Unternehmers

Titel: Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2120-3
Normtyp: Gesetz

§ 29 RDG M-V – Einsatzpflicht

(1) Der Unternehmer ist auf Anforderung der Rettungsleitstelle zum Einsatz seiner Rettungsmittel verpflichtet, wenn

  1. 1.

    der Einsatzort innerhalb des Betriebsbereiches des angeforderten Rettungsmittels liegt oder das angeforderte Rettungsmittel insbesondere bei Notfällen den Einsatzort am schnellsten erreichen kann,

  2. 2.

    der Einsatz nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden kann.

(2) Der Unternehmer ist nur zur Beförderung in die nächste für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Einrichtung verpflichtet.