§ 27 RDG M-V
Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 4 – Pflichten des Unternehmers
§ 27 RDG M-V – Verantwortlichkeit
Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass die Vorschriften dieses Gesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften befolgt werden. Er hat dafür zu sorgen, dass der Betrieb ordnungsgemäß geführt wird, und ist verpflichtet, bei der Auswahl, Leitung und Beaufsichtigung des Fach- und Betriebspersonals die Sorgfalt anzuwenden, die die ordnungsgemäße Durchführung des Rettungsdienstes erfordert.