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§ 23 RDG M-V
Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Genehmigung für den qualifizierten Krankentransport und den Intensivtransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes

Titel: Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2120-3
Normtyp: Gesetz

§ 23 RDG M-V – Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes

Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes keine andere Regelung treffen, sind auf das Verfahren, die Genehmigungsurkunde und deren Inhalt, die Haftung, die Rechtsfolgen beim Tod der Unternehmerin oder des Unternehmers sowie die Aufsicht über die Unternehmerin oder den Unternehmer der § 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4, die §§ 17, 19, 23 und der § 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie der § 54a des Personenbeförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden.