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§ 22 RDG M-V
Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Genehmigung für den qualifizierten Krankentransport und den Intensivtransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes

Titel: Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2120-3
Normtyp: Gesetz

§ 22 RDG M-V – Antragstellung

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muss enthalten:

  1. 1.

    Namen sowie Wohn- und Betriebssitz der den Antrag stellenden und der zur Führung des Betriebes bestellten Personen, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,

  2. 2.

    Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für die Ausübung des Rettungsdienstes besitzt oder besessen hat,

  3. 3.

    Angaben über die Zahl, Beschaffenheit, Ausstattung und Ausrüstung sowie den Standort der vorgesehenen Rettungsmittel,

  4. 4.

    Angaben über die personelle und sächliche Ausstattung der Betriebsstätte und namentliche Angabe des Fahr- und Beifahrpersonals der Rettungsmittel,

  5. 5.

    Angaben über den angestrebten Betriebsbereich und den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die eine Bewertung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes, der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung des Antragstellers und der zur Führung des Betriebes bestellten Personen sowie der fachlichen und gesundheitlichen Eignung des vorgesehenen Fahrpersonals ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere auch die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen. Soweit es das Genehmigungsverfahren erfordert, kann die Genehmigungsbehörde weitere Angaben und Unterlagen auch von anderen Behörden anfordern.