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§ 11 RDG M-V
Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Öffentlicher Rettungsdienst

Titel: Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2120-3
Normtyp: Gesetz

§ 11 RDG M-V – Finanzierung

(1) Das Land gewährt den Landkreisen und kreisfreien Städten im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Zuwendungen zu den Kosten der notwendigen lang- und mittelfristigen Investitionen, vorrangig für solche Maßnahmen, die über das Gebiet eines Trägers hinauswirken. Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales.

(2) Im Übrigen haben die Träger die Kosten für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu tragen. § 12 bleibt unberührt. Die Träger sollen durch eine rettungsdienstbereichsübergreifende Zusammenarbeit auf einen bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Rettungsdienst hin wirken.