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§ 2 RDG-AufgÜV
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
Landesrecht Bremen
Titel: Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: RDG-AufgÜV,HB
Gliederungs-Nr.: 3-a-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 RDG-AufgÜV

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.