§ 1 RDG-AufgÜV
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
Landesrecht Bremen
§ 1 RDG-AufgÜV
Die Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz dem Senator für Justiz und Verfassung als Landesjustizverwaltung zustehen, werden der Präsidentin des Landgerichts Bremen übertragen.