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§ 8b RDG
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Berlin

Teil 2 – Organisation und Durchführung

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 2127-5
Normtyp: Gesetz

§ 8b RDG – Beirat für den Rettungsdienst

(1) Bei der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung wird im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung ein Beirat für den Rettungsdienst gebildet. Dem Beirat sollen insbesondere Vertreterinnen oder Vertreter der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Verbände der Ersatzkassen und der privaten Krankenversicherungen, des Landesverbandes der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der Ärztekammer Berlin, der in Berlin tätigen Notärzte und Notärztinnen, der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, der Aufgabenträger im bodengebundenen Rettungsdienst sowie der im Rettungsdienst mit Luftfahrzeugen und in der Wasserrettung tätigen Aufgabenträger angehören. Das für den Rettungsdienst zuständige Senatsmitglied oder eine von ihm beauftragte Person führt den Vorsitz. Weitere fachkundige Personen können zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

(2) Aufgabe des Beirates ist es, das für den Rettungsdienst zuständige Senatsmitglied in grundsätzlichen Fragen einer leistungsfähigen, fachgerechten und wirtschaftlichen Durchführung des Rettungsdienstes zu beraten.

(3) Die Mitglieder des Beirates und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der entsendenden Einrichtungen von dem für den Rettungsdienst zuständigen Senatsmitglied für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in der Fassung vom 29. Mai 1979 (GVBl. S. 826), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 8. März 2011 (GVBl. S. 87) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung.

(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung bedarf. Der oder die Vorsitzende beruft den Beirat grundsätzlich einmal im Jahr und bei Bedarf sowie auf Verlangen eines Drittels seiner Mitglieder ein.