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§ 7 RDG
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Berlin

Teil 2 – Organisation und Durchführung

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 2127-5
Normtyp: Gesetz

§ 7 RDG – Notarztdienst

(1) Die ärztliche Betreuung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten soll in der Regel durch Notärzte und Notärztinnen sichergestellt werden, die in Krankenhäusern oder bei der Berliner Feuerwehr tätig sind. Die im Notarztdienst eingesetzten Ärzte und Ärztinnen müssen über spezielle notfallmedizinische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über mehrjährige klinische Erfahrungen verfügen. Dies gilt auch dann, wenn sie für Hilfsorganisationen oder private Einrichtungen oder weitere öffentlich-rechtliche Einrichtungen tätig sind, denen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 oder 3 einzelne Aufgaben der Notfallrettung, mit Notärztinnen und Notärzten übertragen oder die danach an der Notfallrettung beteiligt worden sind. Zur Unterstützung des Notarztdienstes bei besonderen Schadenslagen werden von den Krankenhäusern, die am Notarztdienst beteiligt sind, ärztliche Einsatztrupps vorgehalten.

(2) Bei Schadensereignissen mit einer großen Anzahl von Verletzten oder Erkrankten zieht die Berliner Feuerwehr eine Leitende Notärztin oder einen Leitenden Notarzt hinzu.

(3) Die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung Regelungen über die Organisation, die Durchführung, die Qualitäts- und Ausstattungsstandards sowie die Finanzierung des Notarztdienstes durch Rechtsverordnung zu treffen. Die Rechtsverordnung soll auch Regelungen zu den Aufgaben, den Befugnissen und der fachlichen Qualifikation der Notärzte und Notärztinnen und Leitenden Notärzte und Leitenden Notärztinnen sowie über die Einrichtung und den Einsatz von ärztlichen Einsatztrupps enthalten.