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§ 5d RDG - Bedarfsplan für die Notfallrettung und den Notfalltransport

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-5

(1) Zur Sicherstellung eines fachgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Versorgungssystems ist ein Bedarfsplan für die Notfallrettung und den Notfalltransport im Land Berlin zu erstellen. Dabei sind das Gebot der Wirtschaftlichkeit im Sinne von § 12 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 98) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Stand der medizinischen Wissenschaft zu beachten.

(2) Im Bedarfsplan ist die Herleitung der Bedarfe darzustellen und mindestens festzulegen:

  1. 1.

    die Standorte der Rettungswachen und

  2. 2.

    die Anzahl und die Art der vorzuhaltenden Rettungsmittel.

(3) Der Bedarfsplan ist erstmalig bis zum 30. Juni 2028 durch eine geeignete und unabhängige Gutachterin oder einen geeigneten und unabhängigen Gutachter zu erstellen. Die Berliner Feuerwehr erstellt den Bedarfsplan nach Maßgabe der Vorgaben aus dem gutachterlichen Bedarfsplan nach Satz 1 bis zum 30. Juni 2032 und nachfolgend alle vier Jahre jeweils bis zum 30. Juni. Alle zwölf Jahre, beginnend ab dem 30. Juni 2028, ist der Bedarfsplan abweichend von Satz 2 erneut durch eine geeignete und unabhängige Gutachterin oder einen geeigneten und unabhängigen Gutachter zu aktualisieren oder neu aufzustellen. Nach jeder Begutachtung ist der Bedarfsplan der Berliner Feuerwehr anhand der Ergebnisse und Vorgaben des Gutachtens zu überprüfen und bei Erforderlichkeit entsprechend anzupassen. Die Erstellung des Gutachtens nach Satz 1 und 3 wird durch die Berliner Feuerwehr beauftragt. Die Kosten der Begutachtung sind hälftig durch Kostenträger und durch die Berliner Feuerwehr zu tragen.

(4) Der Entwurf des jeweiligen Bedarfsplans ist vor dessen Umsetzung der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung vorzulegen.

(5) Die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung legt den Entwurf des jeweiligen Bedarfsplans der Berliner Feuerwehr sowie das Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 den Kostenträgern zur Beteiligung vor. Diese können innerhalb einer Frist von einem Monat Stellung nehmen. Auf Antrag der Kostenträger hat mindestens ein gemeinsamer Erörterungstermin mit der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung, der Berliner Feuerwehr und der beauftragten Gutachterin oder dem beauftragten Gutachter stattzufinden. Die Entscheidung über die Feststellung der Bedarfe obliegt der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung.