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§ 14 RDG - Nebenbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-5

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die insbesondere

  1. 1.

    der Unternehmerin oder die dem Unternehmer obliegende Betriebspflicht und Einsatzbereitschaft sowie die Leistungspflicht näher bestimmen,

  2. 2.

    die Einhaltung bestimmter Eintreffzeiten vorschreiben,

  3. 3.

    die fachliche Eignung des bei der Auftragsannahme eingesetzten Personals festlegen,

  4. 4.

    die ordnungsgemäßen gesundheitlichen und hygienischen Verhältnisse einschließlich der sachgerechten Entseuchung, Entwesung und Dekontamination der Krankenkraftwagen und der Betriebsräume sicherstellen,

  5. 5.

    die Zusammenarbeit der Unternehmer untereinander und mit den am Rettungsdienst beteiligten Stellen regeln,

  6. 6.

    die Unternehmerin oder den Unternehmer verpflichten, die Beförderungsaufträge und deren Abwicklung zu erfassen, die Aufzeichnungen fünf Jahre aufzubewahren und anschließend unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften zu vernichten.

(2) Die Genehmigung ist zeitlich zu befristen und soll eine Höchstdauer von zehn Jahren nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 ist die Genehmigung für die bodengebundene Notfallrettung und den Krankentransport nur für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erteilen. Die Konzessionsbehörde kann erteilte Auflagen während des Genehmigungszeitraumes anpassen.