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§ 11 RDG - Genehmigungsbehörde

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-5

Genehmigungsbehörde für den Rettungsdienst mit Krankenkraftwagen ist die für Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690/GVBl. S. 1886), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständige Behörde unter Fachaufsicht der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung.