Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG)
Teil 2 – Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
§ 8 RDG – Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die
- 1.
gerichtlich oder behördlich bestellte Personen,
- 2.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse,
- 3.
nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen oder Stellen im Sinn des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung,
- 4.
Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände,
- 5.
Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinn des § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinn des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und anerkannte Verbände zur Förderung der Belange von Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes
im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen.
(2) Für die in Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Stellen gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.
Zu § 8: Geändert durch G vom 19. 7. 2016 (BGBl I S. 1757).