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§ 4 RDG
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG)
Bundesrecht

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 303-20
Normtyp: Gesetz

§ 4 RDG – Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht

1Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. 2Eine solche Gefährdung ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil aufgrund eines Vertrags mit einem Prozessfinanzierer Berichtspflichten gegenüber dem Prozessfinanzierer bestehen.

Zu § 4: Geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3415).