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§ 18 RDG
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG)
Bundesrecht

Teil 5 – Datenübermittlung und Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften

Titel: Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 303-20
Normtyp: Gesetz

§ 18 RDG – Umgang mit personenbezogenen Daten; Verordnungsermächtigung

(1) 1Die zuständigen Behörden dürfen einander und anderen für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden Daten über Registrierungen nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und § 15 Abs. 3 übermitteln, soweit die Kenntnis der Daten zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. 2Sie dürfen die nach § 16 Abs. 2 öffentlich bekanntzumachenden Daten längstens für die Dauer von drei Jahren nach Löschung der Veröffentlichung zentral und länderübergreifend in einem Dateisystem speichern und aus diesem im automatisierten Verfahren abrufen; § 16 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3Gerichte und Behörden dürfen der zuständigen Behörde personenbezogene Daten übermitteln, soweit deren Kenntnis für folgende Zwecke erforderlich ist:

  1. 1.

    die Registrierung oder die Rücknahme oder den Widerruf der Registrierung,

  2. 2.

    eine Untersagung nach § 9 Absatz 1 oder § 15 Absatz 6,

  3. 3.

    eine Aufsichtsmaßnahme nach § 13h,

  4. 4.

    eine Maßnahme nach § 15b oder

  5. 5.

    die europäische Verwaltungszusammenarbeit nach Absatz 2.

4Satz 3 gilt nur, soweit durch die Übermittlung der Daten schutzwürdige Interessen der Person nicht beeinträchtigt werden oder soweit das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der Person überwiegt.

(2) 1Für die Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz gelten die §§ 8a bis 8d des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. 2Die zuständige Behörde nutzt für diese Verwaltungszusammenarbeit das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union.

(2a) 1Wird in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt, dass eine Person bei einem Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, hat die zuständige Behörde die Angaben zur Identität der Person und die Tatsache, dass sie einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, binnen drei Tagen nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über das Binnenmarkt-Informationssystem den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz mitzuteilen. 2 § 38 Absatz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland gilt entsprechend.

(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Einzelheiten des Umgangs mit personenbezogenen Daten, insbesondere der Veröffentlichung in dem Rechtsdienstleistungsregister, der Einsichtnahme in das Register, der Datenübermittlung einschließlich des automatisierten Datenabrufs und der Amtshilfe, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

Zu § 18: Geändert durch G vom 12. 6. 2008 (BGBl I S. 1000), 23. 7. 2013 (BGBl I S. 2586), V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474), G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724), 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3320), 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3415) und 10. 3. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 64) (16. 3. 2023).