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§ 16 RDG
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG)
Bundesrecht

Teil 4 – Rechtsdienstleistungsregister

Titel: Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 303-20
Normtyp: Gesetz

§ 16 RDG – Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters; Verordnungsermächtigung

(1) 1Das Rechtsdienstleistungsregister dient der Information der Rechtsuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und öffentlicher Stellen. 2Die Einsicht in das Rechtsdienstleistungsregister steht jedem unentgeltlich zu.

(2) 1Im Rechtsdienstleistungsregister werden unter Angabe der nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Behörde und des Datums der jeweiligen Registrierung nur öffentlich bekanntgemacht:

  1. 1.

    die Registrierung von Personen, denen Rechtsdienstleistungen in einem oder mehreren der in § 10 Abs. 1 genannten Bereiche oder Teilbereiche erlaubt sind, unter Angabe

    1. a)

      ihres Familiennamens und Vornamens, ihres Namens oder ihrer Firma einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter sowie des Registergerichts und der Registernummer, unter der sie in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind,

    2. b)

      ihres Gründungsjahres,

    3. c)

      ihrer Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen,

    4. d)

      der für sie nach § 12 Abs. 4 benannten qualifizierten Personen unter Angabe des Familiennamens und Vornamens,

    5. e)

      des Inhalts und Umfangs der Rechtsdienstleistungsbefugnis einschließlich erteilter Auflagen,

    6. f)

      gegebenenfalls des Umstands, dass es sich um eine vorübergehende Registrierung nach § 15 handelt, und der Berufsbezeichnung, unter der die Rechtsdienstleistungen nach § 15 Absatz 4 im Inland zu erbringen sind,

    7. g)

      bestehender sofort vollziehbarer Rücknahmen und Widerrufe der Registrierung,

  2. 2.

    die Registrierung von Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 bestandskräftig untersagt worden ist, unter Angabe

    1. a)

      ihres Familiennamens und Vornamens, ihres Namens oder ihrer Firma einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter sowie des Registergerichts und der Registernummer, unter der sie in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind,

    2. b)

      ihres Gründungsjahres,

    3. c)

      ihrer Anschrift,

    4. d)

      der Dauer der Untersagung.

2Bei öffentlichen Bekanntmachungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2, die sich auf eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts beziehen, sind anstelle des Registergerichts und der Registernummer Name und Anschrift ihrer vertretungsberechtigten Gesellschafter anzugeben. 3Bei öffentlichen Bekanntmachungen nach Satz 1 Nummer 1 werden mit der Geschäftsanschrift auch die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der registrierten Person veröffentlicht, wenn sie in die Veröffentlichung dieser Daten in Textform eingewilligt hat. 4Wird ein Abwickler bestellt, ist auch dies unter Angabe von Familienname, Vorname und Anschrift des Abwicklers zu veröffentlichen.

(3) 1Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet unter der Adresse www.rechtsdienstleistungsregister.de. 2Die nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 zuständige Behörde trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr im Rechtsdienstleistungsregister veröffentlichten Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung und ihre Richtigkeit. 3Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der öffentlichen Bekanntmachung im Internet zu regeln.

Zu § 16: Geändert durch G vom 12. 6. 2008 (BGBl I S. 1000), 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2248), V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474), G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121), 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3320), 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024) und 10. 3. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 64) (16. 3. 2023).