Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15a RDG
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG)
Bundesrecht

Teil 3 – Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen

Titel: Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 303-20
Normtyp: Gesetz

§ 15a RDG – Statistik

1Über Verfahren nach § 12 Absatz 3 Satz 4 und § 15 wird eine Bundesstatistik durchgeführt. 2 § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.

Zu § 15a: Eingefügt durch G vom 6. 12. 2011 (BGBl I S. 2515), geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).