§ 13g RDG
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG)
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG)
Bundesrecht
Teil 3 – Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
§ 13g RDG – Umgang mit Fremdgeldern
Inkassodienstleister haben fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.
Zu § 13g: Eingefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3415).