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§ 13 RDG
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG)
Bundesrecht

Teil 3 – Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen

Titel: Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 303-20
Normtyp: Gesetz

§ 13 RDG – Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung

(1) 1Der Antrag auf Registrierung ist an die für den Ort der inländischen Hauptniederlassung zuständige Behörde zu richten. 2Hat eine Person im Inland keine Niederlassung, so kann sie den Antrag an jede nach § 19 für die Durchführung dieses Gesetzes zuständige Behörde richten. 3Das Registrierungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 4Mit dem Antrag, der alle nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d und Satz 2 in das Rechtsdienstleistungsregister einzutragenden Angaben enthalten muss, sind zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 4 beizubringen:

  1. 1.

    eine zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung,

  2. 2.
  3. 3.

    bei einem Antrag auf Registrierung für den Bereich Inkassodienstleistungen eine Auskunft nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung,

  4. 4.

    eine Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) erfolgt ist,

  5. 5.

    Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde.

5In den Fällen des § 12 Abs. 4 müssen die in Satz 4 (1) genannten Unterlagen sowie Unterlagen zum Nachweis der in § 12 Abs. 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen für jede qualifizierte Person gesondert beigebracht werden.

(2) 1Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 1 Nummer 2 sowie § 5 Absatz 1 ist mit dem Antrag auf Registrierung einer Inkassodienstleistung eine inhaltliche Darstellung der beabsichtigten Tätigkeiten beizufügen. 2Diese muss insbesondere Angaben dazu enthalten,

  1. 1.

    auf welchen Rechtsgebieten die Tätigkeiten erbracht werden sollen und

  2. 2.

    ob und gegebenenfalls welche weiteren Tätigkeiten als Nebenleistungen erbracht werden sollen.

(3) 1Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. 2Für Entscheidungen über den Versagungsgrund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt § 15 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend. 3Wenn die Registrierungsvoraussetzungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 4 vorliegen, fordert die zuständige Behörde den Antragsteller vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf, den Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung sowie über die Erfüllung von Bedingungen (§ 10 Absatz 3 Satz 1) zu erbringen. 4Sobald diese Nachweise erbracht sind, nimmt sie die Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister. 5Erachtet die zuständige Behörde eine Nebenleistung, zu der Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 erfolgt sind, als nicht zulässig, so hat sie dies dem Antragsteller spätestens mit der Registrierung der Inkassodienstleistung mitzuteilen.

(4) 1Registrierte Personen oder ihre Rechtsnachfolger müssen alle Änderungen, die sich auf die Registrierung oder den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters auswirken, der zuständigen Behörde unverzüglich in Textform mitteilen. 2Diese veranlasst die notwendigen Registrierungen und ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister. 3Wirkt sich eine Verlegung der Hauptniederlassung auf die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 aus, so gibt die Behörde den Vorgang an die Behörde ab, die für den Ort der neuen Hauptniederlassung zuständig ist. 4Diese unterrichtet die registrierte Person über die erfolgte Übernahme, registriert die Änderung und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.

(5) 1Inkassodienstleister, die Tätigkeiten auf anderen als bereits zuvor mitgeteilten Rechtsgebieten erbringen wollen, haben diese Tätigkeiten unverzüglich der zuständigen Behörde in Textform mitzuteilen. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn andere als bereits zuvor mitgeteilte Nebenleistungen erbracht werden sollen. 3Erachtet die zuständige Behörde eine nach Satz 2 mitgeteilte Nebenleistung als nicht zulässig, so hat sie dies dem Inkassodienstleister innerhalb von zwei Monaten mitzuteilen.

(6) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens und des Meldeverfahrens nach § 15 zu regeln. 2Dabei sind insbesondere Aufbewahrungs- und Löschungsfristen vorzusehen.

Zu § 13: Geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2248), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2258), 25. 7. 2013 (BGBl I S. 2749), V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474), G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121), 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3320), 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3415), 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024) und 10. 3. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 64) (16. 3. 2023).

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: Satz 4