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§ 24 RBG
Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Die Wirtschaft der Anstalt

Titel: Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: RBG
Gliederungs-Nr.: 225-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 RBG – Kommerzielle Tätigkeiten

(1) Die Anstalt ist berechtigt, nach Maßgabe des Medienstaatsvertrages kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Für die Beteiligung an Unternehmen gelten zusätzlich die Bestimmungen der nachfolgenden Absätze.

(2) Angehörige der Anstalt sowie Mitglieder des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates dürfen an Unternehmen, an denen Radio Bremen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nicht persönlich beteiligt sein.

(3) Radio Bremen hat sicherzustellen, dass Mitglieder der Geschäftsführung sowie leitende Angestellte von juristischen Personen oder Unternehmen, deren Geschäftsanteile sich ausschließlich in der Hand der Anstalt befinden, nicht ihrerseits an anderen juristischen Personen oder Unternehmen dieser Art beteiligt sind.

(4) Alle Beteiligungen der Anstalt sind auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.

(5) Die Intendantin oder der Intendant unterrichtet den Rundfunkrat regelmäßig über die wesentlichen Vorgänge in den Beteiligungsunternehmen. Ihre oder seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Verwaltungsrat ergeben sich aus dem Medienstaatsvertrag.