§ 17 RBG
Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 2 – Die Organe der Anstalt
§ 17 RBG – Veröffentlichung von Beanstandungen
Bei Rechtsverstößen hat die Intendantin oder der Intendant Beanstandungen des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates auf deren Verlangen im Programm zu veröffentlichen.