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§ 13 RBG
Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Die Organe der Anstalt

Titel: Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: RBG
Gliederungs-Nr.: 225-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 RBG – Arbeitsweise des Rundfunkrats

(1) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mindestens der Hälfte der Stimmen des Rundfunkrates entspricht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Wahlen nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, 3 und 4 sowie bei Entscheidungen nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 8 ist die Mehrheit der Stimmen des Rundfunkrats erforderlich. Bei Abberufungen nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Rundfunkrats erforderlich.

(2) Der Rundfunkrat wählt für die Amtsperiode aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder ein vorsitzführendes Mitglied und ein Mitglied für dessen Stellvertretung. Das stellvertretende Mitglied vertritt das vorsitzführende Mitglied bei dessen Verhinderung umfassend. Abberufungen sind mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Rundfunkrats zulässig.

(3) Das vorsitzführende Mitglied vertritt den Rundfunkrat nach außen und lädt zu den Sitzungen ein.

(4) Der Rundfunkrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er bildet Ausschüsse. Der Anteil der Mitglieder gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 20 bis 22 soll in den Ausschüssen ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt für die Gesamtheit der Vorsitzenden des Rundfunkrates und seiner Ausschüsse sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

(5) Der Rundfunkrat tagt möglichst sechs, mindestens vier Mal jährlich. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder oder auf Antrag der Intendantin oder des Intendanten muss das vorsitzführende Mitglied eine außerordentliche Sitzung einberufen.

(6) Das vorsitzführende Mitglied und seine Stellvertretung sowie die Vorsitzenden der Ausschüsse, die ordentliche Mitglieder sein müssen, bilden gemeinsam das Präsidium. Es bereitet die Sitzungen des Rundfunkrats vor und erstellt die Tagesordnung. Spätestens zu Beginn eines Jahres stellt das Präsidium die Jahresplanung für die Sitzungen des Rundfunkrats sowie Maßnahmen nach Absatz 10 auf. Insbesondere stellt es sicher, dass Berichte nach § 20 Absatz 2 sowie nach § 5a des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages sowie der Jahresabschluss in angemessenem Umfang beraten werden.

(7) Die Sitzungen des Rundfunkrats sind öffentlich. In begründeten Ausnahmefällen kann der Rundfunkrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, sind stets in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln. Gleiches gilt für Angelegenheiten, in denen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist. Die Sitzungen der nach Absatz 4 Satz 2 gebildeten Ausschüsse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

(8) Das vorsitzführende Mitglied des Verwaltungsrats kann an den Sitzungen teilnehmen und ist auf seinen Wunsch anzuhören. Beratend nehmen an den Sitzungen des Rundfunkrates drei Beschäftigte der Anstalt, die vom Personalrat entsandt werden sowie die Frauenbeauftragte der Anstalt teil. Das Nähere zur Teilnahme der in Satz 2 genannten Personen in Ausschüssen und bei vertraulichen Beratungsgegenständen des Rundfunkrates regelt die Satzung. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Rechtsaufsicht kann ohne Stimmrecht an allen Sitzungen teilnehmen, einschließlich der unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindenden Sitzungen oder Sitzungsteile.

(9) Die Zusammensetzung und die Tagesordnungen der Sitzungen des Rundfunkrates und seiner Ausschüsse nach Absatz 4 Satz 2, die Beschlüsse und Protokolle der öffentlichen Sitzungen des Rundfunkrates nebst Anwesenheitslisten sowie die Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen der vorbereitenden Ausschüsse sind durch die Anstalt in geeigneter Form auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen, § 2 Absatz 7 Satz 3 gilt entsprechend. Die Tagesordnungen sind spätestens eine Woche vor den jeweiligen Sitzungen zu veröffentlichen, die Beschlüsse, Protokolle, Anwesenheitslisten und Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse im Anschluss an die Sitzungen des Rundfunkrates und nach Genehmigung der Protokolle durch den Rundfunkrat.

(10) Die Mitglieder des Rundfunkrats nehmen regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen zu journalistischen, technischen, betriebswirtschaftlichen und medienrelevanten Themen und zum Datenschutz teil. Sie sollen die konkreten Arbeits- und Sendeabläufe der Anstalt kennenlernen.

(11) Das Nähere regelt die Satzung. In der Satzung können auch Fragen des Kostenersatzes und der Zahlung von Entschädigungen an die Mitglieder geregelt werden.