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Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Landesrecht Bremen
Titel: Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: RBG
Gliederungs-Nr.: 225-b-1
Normtyp: Gesetz

Radio-Bremen-Gesetz (RBG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (Brem.GBl. S. 90) (1)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Die Anstalt und ihr Programm 
  
Rechtsform1
Auftrag2
Allgemeine Grundsätze3
Angebote4
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz5
Aufzeichnungspflicht, Beweissicherung6
Verantwortung7
  
Abschnitt 2 
Die Organe der Anstalt 
  
Organe8
Aufgaben des Rundfunkrats9
Zusammensetzung des Rundfunkrats10
Mitgliedschaft, persönliche Voraussetzungen11
Wahl und Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrats12
Arbeitsweise des Rundfunkrats13
Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Verwaltungsrats14
Aufgaben des Verwaltungsrats15
Arbeitsweise des Verwaltungsrats16
Veröffentlichung von Beanstandungen17
Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten und der Direktorinnen oder Direktoren18
Aufgaben und Arbeitsweise der Intendantin oder des Intendanten sowie des Direktoriums19
Organisationsplan und Entwicklungsbericht20
Berufsgruppenvertretung21
Personalvertretungsrecht22
  
Abschnitt 3 
Die Wirtschaft der Anstalt 
  
Einnahmen23
Kommerzielle Tätigkeiten24
Jahresabschluss und Rechnungsprüfung25
  
Abschnitt 4 
Rechte Dritter 
  
Eingaben26
Gegendarstellungsrecht27
  
Abschnitt 5 
Staatliche Befugnisse 
  
Verlautbarungsrecht28
Rechtsaufsicht29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften30
(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Neufassung des Radio-Bremen-Gesetzes (RBG)

Vom 12. Januar 2021 (Brem.GBl. S. 90)

Auf Grund des Artikels 4 Absatz 5 des Gesetzes zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 22. September 2020 (Brem.GBl. S. 974) wird der nachstehende Wortlaut des Radio-Bremen-Gesetzes in der vom 7. November 2020 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    das am 24. März 2016 in Kraft getretene Radio-Bremen-Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158),

  2. 2.

    den am 7. November 2020 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung vom 22. September 2020 (Brem.GBl. S. 974).