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§ 13 RAVG - Beitreibung der Beiträge

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland
Redaktionelle Abkürzung
RAVG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
303-9

Für die Beitreibung der von den Mitgliedern zu erhebenden Beiträge gilt § 84 BRAO sinngemäß.