§ 6 RAVG Bln
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
Landesrecht Berlin
Zweiter Abschnitt – Organisation und Rechtsverhältnisse
§ 6 RAVG Bln – Geschäftsführer
Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte, vollzieht die Beschlüsse des Vorstands und ist nach Maßgabe der Satzung zur Vertretung des Versorgungswerks berechtigt. Er wird auf Beschluss des Vorstands vom Präsidenten bestellt.