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§ 15 RAVG Bln - Verarbeitung personenbezogener Daten und Datenübermittlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
Amtliche Abkürzung
RAVG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
830-1

(1) Das Versorgungswerk ist zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder nach seiner satzungsmäßigen Ordnung erforderlich ist.

(2) Verlangt eine öffentliche Stelle auf Grund gesetzlicher Befugnis von dem Versorgungswerk zur Durchsetzung von privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Ansprüchen Auskunft über

  1. 1.

    die derzeitige Anschrift,

  2. 2.

    den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder

  3. 3.

    den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeberin oder des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds, übermittelt das Versorgungswerk diese personenbezogenen Daten an die öffentliche Stelle. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(3) Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) und die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1121) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unberührt.