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§ 14 RAVG Bln
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Organisation und Rechtsverhältnisse

Titel: Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RAVG Bln
Gliederungs-Nr.: 830-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 RAVG Bln – Aufsicht

(1) Das Versorgungswerk unterliegt der Staatsaufsicht der Senatsverwaltung für Justiz. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die dem Versorgungswerk übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

(2) Die Versicherungsaufsicht wird von der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Justiz ausgeübt. Die Bestimmungen über die Geschäftsplangenehmigungen, Vermögensanlagen, Rechnungslegung und Aufsichtsbefugnis des Versicherungsaufsichtsgesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(3) Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ist der für die Versicherungsaufsicht zuständigen Senatsverwaltung der Entwurf des Jahresabschlusses mit einem Jahresbericht, dem Bericht des Abschlussprüfers und einem versicherungsmathematischen Bericht einzureichen. Innerhalb weiterer drei Monate ist die vom Vorstand bescheinigte Niederschrift über die Sitzung der Vertreterversammlung zur Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes einzureichen. Zum Abschlussstichtag eines jeden dritten Geschäftsjahres, auf Verlangen der Versicherungsaufsichtsbehörde auch in kürzeren Zeitabständen, ist ein versicherungsmathematisches Gutachten vorzulegen.