§ 10 RAVG Bln
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
Landesrecht Berlin
Zweiter Abschnitt – Organisation und Rechtsverhältnisse
§ 10 RAVG Bln – Abtretung, Verpfändung, Pfändung
(1) Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Das Versorgungswerk kann fällig gewordene Beiträge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.
(3) Für Ansprüche auf Schadensersatz gegen einen Dritten gilt § 67 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag entsprechend.