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§ 12 RAVG
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen (RAVG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen (RAVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 303-e-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 RAVG – Aufsicht

(1) Das Versorgungswerk untersteht der Rechtsaufsicht der Senatorin oder des Senators für Justiz und Verfassung (Aufsichtsbehörde).

(2) Das Versorgungswerk unterliegt der Versicherungsaufsicht, die die Senatorin oder der Senator für Finanzen im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung ausübt. Die Bestimmungen über Geschäftsplangenehmigungen, Vermögensanlagen, Rechnungslegung und Aufsichtsbefugnisse des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.