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§ 1 RAVG
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen (RAVG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen (RAVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 303-e-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 RAVG – Errichtung, Aufgabe

(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Hanseatische Rechtsanwaltsversorgung Bremen" errichtet. Den Sitz bestimmt die Satzung.

(2) Die Hanseatische Rechtsanwaltsversorgung Bremen (Rechtsanwaltsversorgung) gewährt ihren Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten eine Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.