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§ 18 RAVG
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 3014
Normtyp: Gesetz

§ 18 RAVG – Aufsicht

Das Versorgungswerk steht unter der Aufsicht des Landes, die als Rechtsaufsicht durch das Justizministerium und als Versicherungsaufsicht durch das Wirtschaftsministerium, erforderlichenfalls im gegenseitigen Einvernehmen, ausgeübt wird. Für die Rechtsaufsicht gelten § 118 Absatz 1 und 3 sowie §§ 120 bis 125 der Gemeindeordnung entsprechend. Die Versicherungsaufsicht hat im Rahmen der Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs des Versorgungswerks und zur ausreichenden Wahrung der Belange der Mitglieder darauf zu achten, dass das Versorgungswerk jederzeit in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, dass es ausreichende versicherungstechnische Rücklagen bildet, sein Vermögen in entsprechend geeignete Vermögenswerte anlegt, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich Verwaltung, Rechnungslegung und Kontrolle einhält, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhält und die Grundlagen seines Geschäftsplans erfüllt. Zur Erreichung dieser Ziele der Versicherungsaufsicht wird das Wirtschaftsministerium ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die nähere inhaltliche Ausgestaltung dieser Geschäftsführungs- und Aufsichtsgrundsätze regelt, insbesondere Bestimmungen enthält

  1. 1.

    zu den Grundlagen des Geschäftsbetriebs,

  2. 2.

    zur Kapitalausstattung,

  3. 3.

    zur Vermögensanlage,

  4. 4.

    zur Rechnungslegung und Berichterstattung,

  5. 5.

    zur Jahresabschlussprüfung,

  6. 6.

    zu den Befugnissen der Versicherungsaufsicht,

  7. 7.

    zu den Kosten der Versicherungsaufsicht.