§ 11 RAVG
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 11 RAVG – Abtretung, Verpfändung
(1) Ansprüche auf Leistungen können vom Anspruchsberechtigten weder abgetreten noch verpfändet werden.
(2) Das Versorgungswerk kann fällig gewordene Beiträge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.