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§ 11 RAVG
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 3014
Normtyp: Gesetz

§ 11 RAVG – Abtretung, Verpfändung

(1) Ansprüche auf Leistungen können vom Anspruchsberechtigten weder abgetreten noch verpfändet werden.

(2) Das Versorgungswerk kann fällig gewordene Beiträge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.