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§ 4 RAVG - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Schleswig-Holstein (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Amtliche Abkürzung
RAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
302-1

Das Versorgungswerk untersteht der Rechtsaufsicht des für Justiz zuständigen Ministeriums. Das für die Versicherungsaufsicht zuständige Ministerium übt die Versicherungsaufsicht aus.