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§ 1 RAVG
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Schleswig-Holstein (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Schleswig-Holstein (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 302-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 RAVG – Aufgaben und Errichtung

(1) Für die Mitglieder der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer kann ein Versorgungswerk mit Pflichtmitgliedschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden, das seinen Mitgliedern Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe seiner Satzung gewährt.

(2) Die Errichtung des Versorgungswerks wird durch einen Beschluss des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer eingeleitet; der Beschluss muss bestimmen, bis zu welchem Lebensalter eine Pflichtmitgliedschaft begründet wird, sowie ferner die wesentlichen rechtlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Regelungen darstellen (Gründungsbeschluss). Das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung errichtet das Versorgungswerk wenn der Gründungsbeschluss von der Mehrheit der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sowie von zwei Drittel der Mitglieder, die sich an der Abstimmung beteiligen und im Jahre der Beschlussfassung das Höchstalter für Pflichtmitglieder noch nicht vollendet haben, bestätigt wird (Urabstimmung).