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§ 8 RAVG
Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 33-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 RAVG – Altersrente

Altersrente wird gewährt, wenn ein Mitglied die Regelaltersgrenze erreicht hat, die sich aus der folgenden Übersicht ergibt:

Geburtsjahr MitgliedRegelaltersgrenze
vor 194965 Jahre
194965 Jahre und 1 Monat
195065 Jahre und 2 Monate
195165 Jahre und 3 Monate
195265 Jahre und 4 Monate
195365 Jahre und 5 Monate
195465 Jahre und 6 Monate
195565 Jahre und 7 Monate
195665 Jahre und 8 Monate
195765 Jahre und 9 Monate
195865 Jahre und 10 Monate
195965 Jahre und 11 Monate
196066 Jahre
196166 Jahre und 1 Monat
196266 Jahre und 2 Monate
196366 Jahre und 3 Monate
196466 Jahre und 4 Monate
196566 Jahre und 5 Monate
196666 Jahre und 6 Monate
196766 Jahre und 7 Monate
196866 Jahre und 8 Monate
196966 Jahre und 9 Monate
197066 Jahre und 10 Monate
197166 Jahre und 11 Monate
ab 197267 Jahre

Durch Satzung kann bestimmt werden, dass die Altersrente bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze gewährt und der Beginn der Rentenzahlung bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres hinausgeschoben wird. Wird der Beginn der Rentenzahlung hinausgeschoben, so ist das Mitglied berechtigt, aber nicht verpflichtet, bis zum Eintritt der Versorgung Beiträge zu leisten. Die Höhe der Rente ist in diesen Fällen nach versicherungstechnischen Grundsätzen besonders festzusetzen.