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§ 21 RAVG
Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 33-2
Normtyp: Gesetz

§ 21 RAVG – Staatsaufsicht

Das Versorgungswerk untersteht der Aufsicht des für die Angelegenheiten der Rechtsanwälte zuständigen Ministeriums. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die dem Versorgungswerk obliegenden Aufgaben erfüllt werden; die Aufsichtsbehörde kann die hierzu erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen treffen. Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.