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§ 17 RAVG
Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 33-2
Normtyp: Gesetz

§ 17 RAVG – Melde- und Auskunftspflichten

(1) Die Mitglieder des Versorgungswerks und ihre Hinterbliebenen haben alle zur Feststellung ihrer Rechte und Verbindlichkeiten, insbesondere zur Berechnung des Beitrags, erforderlichen Angaben zu machen, die verlangten Nachweise zu führen und alle Tatsachen mitzuteilen, die zu einer Verringerung oder zum Wegfall der Leistungen des Versorgungswerks führen können. Änderungen des Familienstands sind dem Versorgungswerk innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Satzung kann weitere Mitwirkungspflichten vorsehen. Werden Mitwirkungspflichten nicht befolgt, können Leistungen ganz oder teilweise versagt, entzogen oder zurückbehalten werden.

(2) Das Versorgungswerk kann die Angaben und Nachweise prüfen. Sind die Angaben zum Einkommen ungenügend, ist es berechtigt, das Jahreseinkommen zu schätzen.

(3) Das Mitglied hat Anspruch auf Auskunft über die ihm zustehenden Rechte. Das Nähere regelt die Satzung.

(4) Die Rechtsanwaltskammer Koblenz und die Pfälzische Rechtsanwaltskammer Zweibrücken haben dem Versorgungswerk Einblick in ihre Mitgliederverzeichnisse zu gewähren, ihm die Zulassung, das Erlöschen und die Zurücknahme der Zulassung eines Rechtsanwalts mitzuteilen und auf Verlangen Auskunft zu geben.

(5) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von dem Versorgungswerk Auskunft über

  1. 1.

    die derzeitige Anschrift,

  2. 2.

    den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder

  3. 3.

    den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds des Versorgungswerks, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an diese. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden.