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§ 1 RAVG
Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 33-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 RAVG – Versorgungswerk

(1) Für die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern in Rheinland-Pfalz wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern" und dem Sitz in Koblenz errichtet.

(2) Aufgabe des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern ist es, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung zu gewähren.