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§ 8 PStV
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PStV
Gliederungs-Nr.: 211-9-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 PStV – Prüfung der Staatsangehörigkeit

(1) 1Zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit ist Folgendes vorzulegen:

  1. 1.

    der Personalausweis oder der Reisepass oder

  2. 2.

    eine Bescheinigung der Meldebehörde, aus der sich die Staatsangehörigkeit ergibt.

2Bestehen danach Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit, ist eine Staatsangehörigkeitsurkunde vorzulegen.

(2) Wer nicht Deutscher ist, muss seine Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines der folgenden Dokumente nachweisen:

  1. 1.

    Reisepass oder Passersatz,

  2. 2.

    amtlicher Personalausweis mit Angabe der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz oder

  3. 3.

    Bescheinigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaates.

Zu § 8: Geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2522) und 19. 10. 2022 (BGBl I S. 1744).