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§ 24 PStV
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
Bundesrecht

Kapitel 2 – Personenstandsregister → Abschnitt 2 – Führung der Personenstandsregister

Titel: Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PStV
Gliederungs-Nr.: 211-9-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 24 PStV – Neubeurkundung nach Verlust eines Personenstandsregisters

(1) Über die vollständige oder teilweise Wiederherstellung eines Personenstandsregisters ist vom Standesamt ein Protokoll zu erstellen, aus dem hervorgeht, dass das Personenstandsregister anhand des Datenbestandes des Sicherungsregisters ordnungsgemäß wiederhergestellt wurde.

(2) 1Die Wiederherstellung eines ganz oder teilweise in Verlust geratenen Papierregisters kann dadurch erfolgen, dass das Sicherungsregister zum Personenstandsregister bestimmt wird. 2Handelt es sich bei dem Papierregister um ein als Heiratseintrag fortgeführtes Familienbuch, so ist bei dessen Verlust der Heiratseintrag im Heiratsbuch zu aktualisieren und fortzuführen.

Zu § 24: Geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2522).