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§ 15 PStV
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
Bundesrecht

Kapitel 2 – Personenstandsregister → Abschnitt 2 – Führung der Personenstandsregister

Titel: Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PStV
Gliederungs-Nr.: 211-9-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 PStV – Personenstandsregister

(1) 1Die Personenstandsregister fassen die Registereinträge mit Haupteintrag, etwaigen Folgebeurkundungen sowie Hinweisen eines Standesamts für gleichartige Personenstandsfälle (Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Tod) zusammen. 2Bei elektronischer Führung werden auch die zu den jeweiligen Einträgen und Fortführungen angebrachten Sperrvermerke nach § 64 des Gesetzes, Signaturen und Suchdaten zur eindeutigen Identifizierung der Einträge und für die Suche über Namen im Personenstandsregister gespeichert.

(2) Die Personenstandsregister werden im elektronischen Verfahren mit der Kennzeichnung "E" für Eheregister, "G" für Geburtenregister, "L" für Lebenspartnerschaftsregister und "S" für Sterberegister unterschieden.

(3) 1Die Beurkundungsdaten sind in lateinischer Schrift zu erfassen; diakritische Zeichen sind unverändert wiederzugeben. 2Dabei ist der Zeichensatz nach ISO/IEC 10646:2003 in der UTF-8-Kodierung zu verwenden.