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§ 51 PStG
Personenstandsgesetz (PStG)
Bundesrecht

Kapitel 8 – Berichtigungen und gerichtliches Verfahren → Abschnitt 2 – Gerichtliches Verfahren

Titel: Personenstandsgesetz (PStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PStG
Gliederungs-Nr.: 211-9
Normtyp: Gesetz

§ 51 PStG – Gerichtliches Verfahren

(1) 1Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. 2Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.

(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.

Zu § 51: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).